Statuten der Verband Aargauer Musikschulen als PDF
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Aktuelle Statuten der Verband Aargauer Musikschulen
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen nur eine geschlechtsspezifische
oder neutrale Form gewählt. In jedem Fall beziehen sich diese Aussagen selbstverständlich auf alle Geschlechter.
I. Name und Sitz
Art. 1
Der Verband Aargauer Musikschulen (VAM) ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne
von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2
Sein Rechtsdomizil ist Aarau.
II. Ziel und Zweck
Art. 3
1 Der Verband ist die Dachorganisation der lokalen und regionalen Musikschulen im
Kanton Aargau.
2 Er wahrt und vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
3 Er fördert die Musikerziehung und pflegt Kontakte mit ähnlichen Organisationen.
4 Er fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Musikschulleitungen an Musik-
schulen.
5 Er erlässt Standards über das Aargauer Musikschulwesen.
6 Er ist Mitglied beim Dachverband und vertritt dort die Interessen seiner Mitglieder.
III. Mittel
Art. 4
1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Mandaten
c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen
d) Spenden und Zuwendungen aller Art
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung fest-
gesetzt und treten auf das übernächste Vereinsjahr in Kraft. Sie sind bis spätestens
drei Monate nach Rechnungsstellung zu entrichten.
3 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet im
darauffolgenden Jahr am 30. September.
IV. Mitgliedschaft
Art. 5
1 Aktivmitglieder können Musikschulen mit Sitz im Kanton Aargau sein, die den
Verbandszweck unterstützen.
2 Über die Aufnahme neuer Aktivmitglieder entscheidet, auf schriftliches Gesuch hin,
die Mitgliederversammlung.
3 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlos-
senen Bestrebungen zu unterstützen, sowie den festgelegten Mitgliederbeitrag zu
entrichten.
14 Für besondere Verdienste kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder er-
nennen. Sie können an der Mitgliederversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht
teilnehmen.
5 Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die mit einer
finanziellen Zuwendung ihr Interesse an den Zielen des Verbands bezeugen.
Sie können an der Mitgliederversammlung ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsrat.
6 Der Austritt kann schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Das
Austrittsschreiben muss mindestens 8 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederver-
sammlung schriftlich an den Verbandsrat gerichtet werden.
7 Mit Auflösung der Musikschule erfolgt automatisch der Austritt.
8 Mitglieder oder deren Vertreter, welche die Interessen oder das Ansehen des
Verbands gefährden oder verletzen, können mit Zweidrittelmehrheit der anwe-
senden Stimmberechtigten aus dem Verband bzw. von künftiger Mitglieder-
Vertretung ausgeschlossen werden. Ihnen steht das Rekursrecht an die nächste
Mitgliederversammlung zu.
V. Organe
Art. 6
Die Organe des Verbandes sind:
A die Mitgliederversammlung
B der Verbandsrat (entspricht dem Vorstand)
C die Kommissionen
D die Revisionsstelle
A Die Mitgliederversammlung
Art. 7
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im vierten Quartal des
Kalenderjahres statt.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Angabe des Zwecks
durch den Verbandsrat einberufen, falls es die Geschäfte erfordern oder wenn ein
Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung verlangt.
3 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung erfolgt dabei spätestens 8 Wochen
nach Eingang des Begehrens.
Art. 8
Folgende Geschäfte fallen in die Kompetenz der Mitgliederversammlung:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Verbandsrates
d) Entgegennahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Rechnungsführers und des Verbandsrates
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Jahresbudgets
g) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
h) Wahl des Präsidenten und Mitglieder des Verbandsrats sowie der
Revisionsstelle und der Geschäftsleitung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Statutenänderungen
k) Beschluss über Anträge des Verbandsrates und der Mitglieder
l) Wahl des Delegierten für den Dachverband
m) Beschlussfassung zu den Anträgen des Dachverbands
n) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationserlöses
2Art. 9
1 Zu jeder Mitgliederversammlung ist durch den Verbandsrat unter Bekanntgabe der
Traktandenliste mindestens 21 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich
einzuladen.
2 Ein Geschäft, welches nicht auf der Traktandenliste steht, kann nicht behandelt
werden, mit Ausnahme des Antrages auf Einberufung einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung.
Anträge, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich
und begründet eingereicht werden.
3 Stimmberechtigt sind die Aktivmitglieder der Musikschulen:
a) zwei Delegierte je Musikschule mit je einer Stimme bei einer Musikschulgrösse
von bis zu 499 Fachbelegungen (Stichtag = 30. September)
b) drei Delegierte je Musikschule mit je einer Stimme bei einer Musikschulgrösse
ab 500 Fachbelegungen (Stichtag = 30. September)
c) Die stimm- und wahlberechtigten Mitglieder des Verbandsrates mit je einer
Stimme.
d) Die Stimmvertretung ist nicht gestattet.
4 Gönner- und Ehrenmitglieder sowie weitere eingeladene Gäste können an den
Versammlungen als Beobachter teilnehmen.
5 Die ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens elf Stimmberechtigte anwesend sind. Unter Vorbehalt der
statutarischen Bestimmungen werden Beschlüsse mit einfachem und offenem
Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Vorsitzende hat den Stich-
entscheid. Die Wahlen können auf Antrag der Mitgliederversammlung geheim
vorgenommen werden.
6 Statutenänderungen des Vereins benötigen die Zustimmung einer Zweidrittel-
mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
B Der Verbandsrat
Art. 10
1 Der Verbandsrat besteht aus mindestens 3 und maximal 10 (stimmberechtigten)
Mitgliedern, wobei davon wenigstens 3 Vertreter von Aktivmitgliedern sein müssen
und maximal 3 als Lehrkräfte bei Aktivmitgliedern tätig sein dürfen. Maximal 5
Personen können von der Mitgliederversammlung zudem als Beigeladene zum
Verbandsrat (ohne Stimmrecht) gewählt werden.
2 Nach Möglichkeit werden für die Sitze im Verbandsrat Kandidaten gemäss ihrer
Tätigkeitsregion berücksichtigt, so dass die Sitzverteilung im Verbandsrat in etwa
den Regionen im Kanton Aargau entspricht.
3 Die Mitglieder des Verbandsrates und die Beigeladenen werden auf eine
Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
4 Mit Ausnahme des Verbandsratspräsidenten, der von der Mitgliederversammlung
gewählt wird, konstituiert sich der Verbandsrat selbst.
5 Der Verbandsrat kann einen Verbandssekretär wählen, der, vorbehaltlich eines
anderen Beschlusses des Verbandsrates, insbesondere für die Protokollierung der
Verbandsratssitzungen zuständig ist.
6 Es werden in der Regel jährlich mindestes zwei Verbandsratssitzungen durch den
Präsidenten einberufen. Auf Verlangen der Hälfte der Verbandsratsmitglieder muss
eine Verbandsratssitzung stattfinden.
Gäste, insb. Vertretungen des Departements „Bildung, Kultur und Sport“ und/oder
bei Bedarf eine Vertretung der Arbeitnehmenden, können an die Verbands-
ratssitzungen als Beobachter eingeladen werden.
37 Der Verbandsrat kann die Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung delegieren.
Vertreter der Geschäftsleitung werden in der Regel vom Verbandsrat an dessen
Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen.
8 Der Verbandsrat vertritt den Verband nach aussen und erteilt die Zeichnungs-
berechtigungen. Dem Verbandsrat stehen alle Befugnisse zu, welche nicht aus-
drücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Befugnisse des
Verbandsrats umfassen insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mit-
gliederversammlung
b) Erlass von Standards für das Aargauer Musikschulwesen
c) Erlass von Reglementen
d) Buchführung
e) Einsetzung von Kommissionen
f) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimm- und
wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfachem,
offenem Mehr gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
g) Der Verbandsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Für seine Tätigkeiten hat der
Verbandsrat Anrecht auf ein Sitzungsgeld und auf Vergütung der effektiven Reise-
spesen.
C Die Kommissionen
Art. 11
1 Kommissionen werden durch den Verbandsrat bestellt.
2 Ihre Entschädigung und Aufgaben sind vom Verbandsrat genau zu umschreiben.
D Die Revisionsstelle
Art. 12
1 Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle. Ihre Amtszeit beträgt zwei
Jahre. Sie kann wiedergewählt werden.
2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversamm-
lung Bericht und Antrag.
Auflösung
Art. 13
1 Die Auflösung des Verbands erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
2 Die Liquidation ist durch den Verbandsrat vorzunehmen.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendungen eines allfälligen
Vermögens.
Schlussbestimmungen
Art. 14
1 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.
März 2020 in Aarau beschlossen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen
diejenigen vom 4. November 2009.